Hundeschule Wittenberg

Oliver Kluge - Hundeschule Wittenberg

mobiler Hundetrainer

Datenschutzerklärung


Erklärung über die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses

 

Mir ist bekannt, dass ich im Rahmen der von mir gebuchten Leistungen mit der Hundeschule-Wittenberg möglicherweise mit personenbezogenen Daten Dritter in Kontakt komme und ich insofern zur Beachtung des Datenschutzes, insbesondere zur Wahrung der Vertraulichkeit, verpflichtet bin. Meine Verpflichtung besteht umfassend. Ich darf personenbezogene Daten selbst nicht ohne Befugnis verarbeiten und darf anderen Personen diese Daten nicht unbefugt mitteilen oder zugänglich machen.

 

  • Unter einer „Verarbeitung“ versteht die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

 

  • „Personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

 

Mir ist des Weiteren bekannt, dass

 

- unter Geltung der DSGVO Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach § 42 BDSG n.F. sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können.

- Datenschutzverstöße eine Pflichtverletzung bedeuten und entsprechende Konsequenzen haben können.

- Datenschutzverstöße mit möglicherweise sehr hohen Bußgeldern für das Unternehmen bedroht sind, die gegebenenfalls zu Ersatzansprüchen mir gegenüber führen können.

 

Meine Verpflichtung besteht ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit mit der Hundeschule fort. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung mit dem Abdruck der hier genannten Vorschriften habe ich erhalten.


Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1.   „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

 

2.   „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung

 

Strafvorschrift des § 42 BDSG n.F.

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

1.   einem Dritten übermittelt oder

2.   auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

1.   ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder

2.   durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

 

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.



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